Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim – Verzögerte Selbstnutzung schädlich?

Stand:
Thematik: Recht Steuern und Rechnungswesen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil aus Juni 2015 entschieden, dass der Erwerb der elterlichen Wohnung von Todes wegen auch dann vollständig von der Erbschaftsteuer befreit sein kann, wenn die Selbstnutzung nicht unverzüglich, sondern nach mehr als sechs Monaten aufgenommen wird. Der Erbe hat jedoch darzulegen, warum sich der Einzug in die ehemals elterliche Wohnung verzögert hat und ihn keine Schuld an der Verzögerung trifft. Anzuerkennende Gründe hierfür können zum Beispiel Streitigkeiten über die Höhe des Erbteils oder die Erbauseinandersetzung sein. Gründe, die im Einflussbereich des Steuerpflichtigen liegen, wie zum Beispiel aufwendige Renovierungen sind dagegen nur unter besonderen Umständen anzuerkennen.

In dem vom BFH zu beurteilenden Fall erbten zwei Kinder gemeinsam die vormalige Wohnung des Vaters. Der Sohn zog erst nach einem Jahr in die ererbte Wohnung ein. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung mit der Schwester wurde ihm erst nach drei weiteren Monaten das Alleineigentum an der Wohnung zugesprochen. Aufgrund der nicht zeitnahen Auseinandersetzung wollte das Finanzamt nur für den halben Erbteil des Sohnes die Steuerbefreiung für Familienheime gewähren. Der BFH sah dies jedoch anders, denn eine zeitnahe Teilung des Nachlasses ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Da der Sohn begründen konnte, warum er nicht unverzüglich eingezogen war, wurde ihm auch die volle Steuerbefreiung für das Familienheim gewährt.

 

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